wotec Schöning Härtereiservice GmbH & Co. KG
wotec Schöning Härtereiservice GmbH & Co. KG

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Bielefeld. Der Vertrag
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) vom
11.05.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote der Fa. wotec sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich
abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich
bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung.
Treten nach Vertragsabschluß wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder
Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser
Faktoren zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung
zu stellen, den die Bank ihm für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von
8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers
zur Zurückhaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen. Es sei denn Gegenansprüche sind unbestritten
oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Die Fa. wotec hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken
des Auftraggebers, sobald sie zur Behandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem
Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Behandlung übergeben werden, muss ein Auftrag, eine Bestellung oder ein
Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Stückzahl, Bezeichnung, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung, bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) Die gewünschte Behandlung
aa) Bereich Härterei
1) Bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit
Grenzkohlenstoffgehalt (z. B. AT0,35 = 0,8 + 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
2) Bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn
nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
3) Bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder
Vickers;
4) Bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
5) Bei Induktions- und Flammhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärte
wert und Oberflächenhärte sowie die Lage des zu härtenden Bereiches;
6) Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht,
welche Stellen hart werden, bzw. weich bleiben müssen.
7) Bei Salzbadnitrocarburierungen und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungs
dauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben
werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand
auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die
Höhlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
bb) Bereich Lackiererei/Pulverbeschichtung
1) Die Gewünschte Farbe;
2) Beim Pulverbeschichten die gewünschte Schichtdicke;
3) Wenn Teilbereiche abgedeckt werden müssen, genaue Angaben hierüber und Zeichnungen
der Werkstücke auf denen entsprechende Bereiche gekennzeichnet sind;
cc) Bereich Trommelei
1) Beim Strahlen, welche Art von Strahlgut benutzt werden soll ( Sand, Glasperlen, Stahlkugeln);

2) Beim Entgraten muß angegeben werden, welche Stärke die Kantenrundung aufweisen soll;
dd) Bereich Gavanik
1) Beim Verchromen die gewünschten Vorarbeiten, z. B. Polieren. Welche Art von Chrom gewünscht
ist (Hartchrom, Glanzchrom oder Mattchrom). Beim Hartverchromen muß die
Schichtdicke angegeben werden;
2) Bei Verzinkungsarbeiten muß die gewünschte Farbe (silber, blau, gelb, oliv, schwarz) und
evtl. die Schichtdicke angegeben werden;
3) Beim Brünieren muß angegeben werden, ob die Teile nach der Behandlung eingeölt
werden sollen oder nicht;
4) Beim Vernickeln muß angegeben werden, welche Art von Nickel gewünscht ist (chemisch,
galvanisch glänzend, galvanisch matt), und welche Schichtdicke aufgetragen werden soll;
5) Beim Verkupfern benötigen wir ebenfalls eine Schichtdickenangabe;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast
(siehe DIN-Prüfnormen)
e) Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und
Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Behandlung informiert der Auftragnehmer
den Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien die Auftragsklarstellung herbeigefügt haben und
der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus Verfahrenstechnischen
Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges
– angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhergesehene Hindernisse
gelten eventuelle zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z. B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle,
Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie
durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der
Auftragnehmer zu führen.
Sollten der Auftragnehmer absehen können, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber
unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen
Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nicht anders vereinbart, ist das Behandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr
anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen
hat.
II.4 Prüfung
Das Behandlungsgut wird vor dem Verlassen unseres Betriebes im branchenüblichen Umfang und
ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft.
Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur auf Grund besonderer Vereinbarungen. Unsere
Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Behandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als
Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
Gewähr über den Erfolg der Behandlung wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Behandelbarkeit
des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen
evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Behandlung
nicht zu Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, z. B. weil der Auftraggeber die in Ziffer II.1
geforderten Angaben unrichtig machte, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Behandlung
nicht erkannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials,
die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Behandlung
unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten oder nicht wissen konnten, so ist dennoch
der Behandlungslohn zu zahlen.
Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung
gestellt. Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte
Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahr-
übergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen,
soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem
Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss
dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der
Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen.
Für Schäden am Behandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die wir verursacht haben, haften
wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis des
Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und –beschränkungen gelten auch für
eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des
Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim
Behandlungsprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in
zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.
Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl.
hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isolier- oder Abdeckmitteln kann für
den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Behandlung die Verantwortung für eine
nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der erforderlichen Angaben gem. Ziffer II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste
Behandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen
und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich
aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom
Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz
bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen der garantierten Beschaffenheit,
wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner
gegen Schäden, die nicht an dem zu Behandelnden Gut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben
die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen,
sowie der Wert der Behandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen

Druckversion | Sitemap
© Wotec